APRIL.Gemeindeordnung
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Text zum Thema Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid konkret in Sachsen - siehe auch bei buergerbegehren.de online
Was bietet die Sächsische Gemeindeordnung für APRIL?
(Zusammengetragen von Ines Jahn, 28.06.2006)
Welche Handlungsspielräume hat eine Gemeinde? Aufgaben der Gemeinde (Pflichtaufgaben, Weisungsaufgaben etc.)
- siehe § 2
- Leipzig kann eine Satzung erstellen, in der die weisungsfreien Aufgaben definiert werden
- Hat Leipzig eine solche?
- siehe § 4
Wie können Bürger aktiviert, Informiert und sensibilisiert werden?
- Beratungs- und Berichtsauftrag der Gemeinde
- „Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten, sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.“
- siehe § 11
- Petitionsrecht
- siehe § 12
- Einwohnerversammlung
- siehe § 22: "einmal im Jahr anzuberaumen, wenn bedeutsame Gemeindeangelegenheiten zu erörtern sind oder auf Antrag mit Quorum, vermutlich 5 von Hundert (16. Lebensjahr vollendet) mit genauer Bezeichnung des Anliegens"
- Bürgerentscheid
- wenn Bürgerbegehren erfolgreich war
- Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit die vorgelegte Frage in dem beantragten Sinne beantwortet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 von 100 der Stimmberechtigten beträgt
- hält für drei Jahre
- siehe § 24
- Bürgerbegehren
- mit 15 von 100, aber mindestens 5 von 100, wenn die Hauptsatzung (!) nichts anderes sagt
- siehe § 25
- Bestimmung der Einwohnerzahl als Grundlage für eine Rechtsvorschrift
- siehe § 125
Welchen Restriktionen bestehen für die parlamentarischen Stadtgremien?
- beschließende Ausschüsse dürfen nicht entscheiden z.B. über: „die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen“,
- aber Vorberatung möglich
- siehe § 41
Welche Rahmen und Spielräume gibt es für die Gemeinde im Bereich Haushalt?
- allgemeine Haushaltsgrundsätze
- Haushaltsplan muss unter Berücksichtigung der Fehlbeträge der Vorjahre ausgeglichen sein,
- Wann ist ein Haushaltssicherungskonzept notwendig?
- Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde (RP),
- siehe § 72
- Verpflichtung zur Sicherung des Vermögens: „Das Vermögen der Gemeinde soll unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit ungeschmälert erhalten bleiben.“
- siehe § 89
- Recht zur Veräußerung: „Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, wenn sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen stehen.“
- siehe § 90
Unternehmerische Handlungsspielräume für verschiedene Formen kommunalen Eigentums bzw. Eigentums mit kommunaler Beteiligung
- Eigenbetriebe unterliegen den Bestimmungen des Sondervermögens
- siehe § 91
- Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde, besonders „Wirtschaftliche Unternehmen“ mit dem Subsidiaritätsprinzip
- siehe §§ 95 ff
- für den Bereich der Wohnungswirtschaft gibt es besondere Bestimmungen
- siehe § 97 Abs. 1
- Beteiligungsbericht ist einmal jährlich zu erstellen und öffentlich auszulegen
- siehe § 99
- Spezielle Prüfpflicht bei Veräußerung: „Die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts ist nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.“
- siehe § 100