WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2007-MK.MK-20090601
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Schlichtungs- und Schiedsverfahren wegen Satzungsverstößen im Rahmen des Vereinigungsprozesses
Aus der Erwiderung der Berufungsgenerin Margitta Klug vom 01.06.2009
Ich gehe davon aus, dass es sich bei dieser Berufungsverhandlung um meinen Antrag an die Schiedskommission des Stadtverbandes Leipzig vom 03.07.2007 „Feststellung der Satzungswidrigkeit des Antrages A4 der SDK vom 02.06.07 - Änderungsantrag zur Satzung“ handelt. Zu diesem Antrag hatte die Landesschiedskommission - nachdem der Stadtvorstand die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Stadtschiedskommission in Frage gestellt hatte - leider erst sehr spät entschieden (Datum des Beschlussausfertigung: 16.01.2009). Der Stadtvorstand Leipzig hat – wie ich eurem Schreiben entnehme – daraufhin am 02.02.09 Berufung eingelegt. Die Begründung dazu datiert vom 04.05.2009. Dies halte ich persönlich für eine nicht nachvollziehbare zeitliche Verzögerung.
In der Begründung des Stadtvorstandes wird angeführt, dass der Stadtparteitag das Recht hat „im Rahmen Beschlussfassung zur Tagesordnung nach begründeter Antragstellung weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen“. Dies mag in begründeten Ausnahmefällen zutreffen, kann aber nicht generell gelten. Wäre dies so einfach möglich, würde das eine massive Einschränkung der Mitgliederrechte bedeuten, was unserem Anspruch als basisdemokratische Mitgliederpartei zuwiderläuft. Die Delegierten sollen ja die Interessen der Mitgliedschaft vertreten. Dazu müssen sie natürlich wissen, was auf der Tagesordnung steht, um überhaupt einen Meinungsbildungsprozess in Gang zu setzen.
Selbst bei Anträgen ist die allgemeine Verfahrensregelung so, dass Anträge bis zum festgelegten Antragsschluss einzureichen sind (in der Regel mindestens 4 Wochen vor dem Parteitag), zum Parteitag selbst können dann nur noch Änderungs- und Initiativanträge eingebracht werden, über deren Zulässigkeit kein Vorstand sondern die gewählte Antragskommission entscheidet. Auch das sichert die breite Mitwirkung der Mitgliedschaft an der Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsfindung.
Was die Satzungsänderung betraf, so wäre es ohne weiteres möglich gewesen lange im Vorfeld dieses Anliegen der Mitgliedschaft vorzutragen, eine breite Debatte in Gang zu setzen und dann einen Antrag an den Stadtparteitag einzubringen.
Leider zeigt mir die Argumentation des Stadtvorsitzenden, dass es tiefe Diskrepanzen im Stadtverband bezüglich der Bewertung und konsequenten Durchsetzung demokratischer Regularien gibt. Politisch betrachtet ergibt sich daraus auch ein Glaubwürdigkeitsproblem nach innen und außen und es kann der Anschein von Willkür entstehen.
Der Satz in der Berufungsbegründung „Die Bundesschiedskommission hat somit darüber wesentlich zu entscheiden, ob einem Antrag auf Einberufung eines Parteitages – ein entsprechendes Quorum vorausgesetzt - auch ohne Angabe von Gründen zulässig ist; insbesondere wie sich Vorstände herzu verhalten können und sollen.“ hat meines Erachtens mit dem vorliegendem Antrag nichts zu tun, da dies nicht Inhalt des Antrages war.
Ich verweise auf die Argumentation der Landesschiedskommission zu meinem Antrag, die ich teile.
Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bin ich einverstanden, auch weil ich den Termin am 06.06.09 nicht wahrnehmen könnte.
Mit solidarischen Grüßen
Margitta Klug, Leipzig, den 01.06.09