APRIL.Gemeindeordnung

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Text zum Thema Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid konkret in Sachsen - siehe auch bei buergerbegehren.de online


Was bietet die Sächsische Gemeindeordnung für APRIL?

(Zusammengetragen von Ines Jahn, 28.06.2006)

Welche Handlungsspielräume hat eine Gemeinde? Aufgaben der Gemeinde (Pflichtaufgaben, Weisungsaufgaben etc.)

  • siehe § 2
  • Leipzig kann eine Satzung erstellen, in der die weisungsfreien Aufgaben definiert werden
    • Hat Leipzig eine solche?
    • siehe § 4

Wie können Bürger aktiviert, Informiert und sensibilisiert werden?

  • Beratungs- und Berichtsauftrag der Gemeinde
    • „Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten, sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.“
    • siehe § 11
  • Petitionsrecht
    • siehe § 12
  • Einwohnerversammlung
    • siehe § 22: "einmal im Jahr anzuberaumen, wenn bedeutsame Gemeindeangelegenheiten zu erörtern sind oder auf Antrag mit Quorum, vermutlich 5 von Hundert (16. Lebensjahr vollendet) mit genauer Bezeichnung des Anliegens"
  • Bürgerentscheid
    • wenn Bürgerbegehren erfolgreich war
    • Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn die Mehrheit die vorgelegte Frage in dem beantragten Sinne beantwortet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 von 100 der Stimmberechtigten beträgt
    • hält für drei Jahre
    • siehe § 24
  • Bürgerbegehren
    • mit 15 von 100, aber mindestens 5 von 100, wenn die Hauptsatzung (!) nichts anderes sagt
    • siehe § 25
  • Bestimmung der Einwohnerzahl als Grundlage für eine Rechtsvorschrift
    • siehe § 125

Welchen Restriktionen bestehen für die parlamentarischen Stadtgremien?

  • beschließende Ausschüsse dürfen nicht entscheiden z.B. über: „die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen“,
    • aber Vorberatung möglich
    • siehe § 41

Welche Rahmen und Spielräume gibt es für die Gemeinde im Bereich Haushalt?

  • allgemeine Haushaltsgrundsätze
    • Haushaltsplan muss unter Berücksichtigung der Fehlbeträge der Vorjahre ausgeglichen sein,
  • Wann ist ein Haushaltssicherungskonzept notwendig?
    • Eingriffsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde (RP),
    • siehe § 72
  • Verpflichtung zur Sicherung des Vermögens: „Das Vermögen der Gemeinde soll unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit ungeschmälert erhalten bleiben.“
    • siehe § 89
  • Recht zur Veräußerung: „Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, wenn sie sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen stehen.“
    • siehe § 90

Unternehmerische Handlungsspielräume für verschiedene Formen kommunalen Eigentums bzw. Eigentums mit kommunaler Beteiligung

  • Eigenbetriebe unterliegen den Bestimmungen des Sondervermögens
    • siehe § 91
  • Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde, besonders „Wirtschaftliche Unternehmen“ mit dem Subsidiaritätsprinzip
    • siehe §§ 95 ff
  • für den Bereich der Wohnungswirtschaft gibt es besondere Bestimmungen
    • siehe § 97 Abs. 1
  • Beteiligungsbericht ist einmal jährlich zu erstellen und öffentlich auszulegen
    • siehe § 99
  • Spezielle Prüfpflicht bei Veräußerung: „Die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts ist nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.“
    • siehe § 100