WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2007-MK.BSK-20090606

Aus LeipzigWiki
Zur Navigation springenZur Suche springen

Home Hauptseite / WAK / WAK.AG-Diskurs / WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren

Schiedsverfahren - Durchführung der Delegiertenwahl zum Vereinigungsparteitag im Frühjahr 2007

In ihrer Sitzung vom 06.06.2009 entscheidet die BSK, die Berufung des Stadtvorstands zurückzuweisen. Damit bleibt der Spruch der LSK vom 16.01.2009 in Kraft und das Verfahren ist abgeschlossen.

In der Begründung wird im Detail ausgeführt:


I.

Die Parteien streiten über die Anwendung und Auslegung satzungsrechtlicher Bestimmungen. Am 02.06.2007 beschloss die Stadtdelegiertenkonferenz der Linlspartei.PDS Leipzig die Änderung der Satzung des Stadtverbandes Leipzig im Punkt lV Abs. 1 Punkt 3 (Delegiertenschlüssel) entsprechend dem Wortlaut des nachfolgenden Antrages:

Antrag A4
Antragsteller: Stadtvorstand Linkspartei.PDS Leipzig
Änderungsantrag zur Satzung
Die Stadtdelegiertenkonferenz möge beschließen:
Die Satzung der Linkspartei.PDS wird im Punkt IV. (Die Stadtdelegiertenkonferenz) wie folgt geändert: unter dem Punkt IV. Absatz 1. Punkt 3. wird nach "Für die Wahl der Delegierten zur Stadtdelegiertenkonferenz ist durch den Stadtvorstand ein Delegiertenschlüssel zu beschließen, der eine repräsentative Vertretung der Mitglieder aus Organisationen der Basis und der Zusammenschlüsse gewährleistet" ergänzt: "Die Delegierten der territorialen Basisorganisationen werden in Gesamtmitgliederversammlungen eines Stadtbezirkes gewählt."

Eine Ankündigung der Satzungsänderung erfolgte weder im Rahmen der Veröffentlichung des Einberufungsbeschlusses im Mitteilungsblatt vom 17.Q4.2002 noch in den Unterlagen, welche den Delegierten mit Datum vom 15.05.2007 übergeben worden sind. Die Tagesordnung der Delegiertenmaterialien war identisch mit jener im Mitteilungsblatt publizierten. Beide Male fand sich kein Tagesordnungspunkt, der eine Änderung der Satzung in Aussicht stellte.

Die Antragstellerin und Berufungsgegnerin monierte, die Änderung des Delegiertenschlüssels in der beantragten und schließlich beschlossenen Weise wirke sich in unzulässiger Weise zu Lasten von Zusammenschlüssen und Basisorganisationen unterhalb der Stadtbezirksebene aus. Nach den allgemein üblichen Regularien innerhalb der Partei seien Satzungsänderungen rechtzeitig - auch in der Tagesordnung - anzukündigen und auf diesem Wege eine breite Debatte zu ermöglichen. Sie beruft sich hierbei auf das seinerzeit geltende Statut der Linkspartei.PDS, welches unter 13. (2) für "einschneidende Änderungen" eine "breite innerparteiliche Diskussion" forderte. Von einem Stadtvorstand müsse erwartet werden können, grundlegende Regularien der Partei zu kennen und konsequent anzuwenden. Andernfalls bestünde die Gefahr von Willkür und Verlust der demokratischen Substanz innerhalb der Partei. Da mit der Gründung der Partei DIE LINKE. am 16.06.2007 die Hauptsache erledigt war, begehrte die Antragstellerin und Berufungsgegnerin mit Antrag vom 03.07.2007 an die Stadtschiedskommission Leipzig festzustellen, dass die Behandlung des Antrages A4 "Änderungsantrag zur Satzung" satzungswidrig war. Überdies begehrte sie, den Stadivorstand aufzufordern, zukünftig die elementaren Regelungen der Satzung einzuhalten. Wahl- oder Beschlussanfechtungen, die mit der umstrittenen Satzungsänderung im Zusammenhang stehen könnten, wurden von der Antragstellerin eben so wenig verfolgt wie eine materiell-rechtliche überprüfung der geänderten Satzungsbestimmung.

Seitens der Schiedskommission des Stadtverbandes Leipzig wurde mit Schreiben vom 29.07.2007 Termin zur mündlichen Verhandlung für den 06.09.2007 anberaumt. Der Antragsgegner und Berufungsführer rügte zunächst die mangelnde Legitimation der Stadtschiedskommission, nachdem nach der inzwischen geltenden neuen Bundessatzung der Partei DIE LINKE. Schiedskommissionen auf Kreisebene nicht mehr zulässig seien. Auf seinen Antrag vom 30.08.2007 wurde der Rechtsstreit sodann an die Landesschiedskommission Sachsen verwiesen.

Mit Beschluss der Schiedskommission des Landesverbandes Sachsen vom 16.01.2009 wurde das Schiedsverfahren eröffnet und festgestellt, dass das streitgegenständliche Verfahren der Satzungsänderung gegen grundlegende demokratische Prinzipien verstoßen habe. Die Landesschiedskommission stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Argumentation der Antragstellerin. Danach fände sich zwar weder in der Satzung des Stadtverbandes Die Linkspartei.PDS noch in jener des Landesverbandes Sachsen der Linkspartei.PDS eine explizite Regelung, die zwingend vorschreibe, dass Satzungsänderungen ausdrücklich angekündigt werden müssen, doch sei die von der Antragstellerin reklamierte statuarische Norm verbindlich, wonach einschneidende Änderungen einer breiten innerparteitichen Diskussion bedürfen, welche wiederum nur erfolgen könne, wenn die Parteiöffentlichkeit rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sei.

Gegen diesen, dem Antragsgegner am 21.01.2009 zugestellten Beschluss legte dieser form- und fristgerecht mit Schreiben vom 02.02.2009, eingegangen am 04.02.2009, bei der Bundesschiedskommission Berufung ein.

Auf Aufforderung der Bundesschiedskommission erfolgte schließlich mit Schreiben vom 04.05.2009 fristwahrend die Berufungsbegründung mit dem Ziel, die Entscheidung der Landesschiedskommission vom 16.01.2009 aufzuheben, sowie mit dem Antrag, der Berufung stattzugeben. Der Antragsgegner begründet sein Rechtsmittel mit der Auffassung, als höchstes Gremium des Stadtverbandes Leipzig müsse dem Stadtparteitag (seinerzeit der Stadtdelegiertenkonferenz) das Recht zukommen, im Rahmen der Beschlussfassung zur Tagesordnung nach begründeter Antragstellung weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Der Stadtvorstand gehe nach wie vor davon aus, dass eine qualifizierte Mehrheit der Parteitagsdelegierten nach entsprechender Begründung und Debatte durchaus legitimiert sei, bei politischer Notwendigkeit eine Satzungsänderung zu beschließen. Mit ihrem Antrag verfolge die Antragsgegnerin, die Souveränität des höcgsten Gremiums des Stadtverbandes einzuschränken. Man könne aber konzedierend zusichern, auch künftig - wie bislang ohnehin praktiziert - alle vorhersehbaren Änderungen an Grundlagendokumenten allen Delegierten des Stadtparteitages frist- und formgerecht zuzustellen.

Die Antragstellerin moniert die unzulässige Verzögerung der Berufungsbegründung und beruft sich im Wesentlichen noch einmal auf ihren Vortrag und die diesem stattgebende Entscheidung der Landesschiedskommission.

Da der Dachverhalt unstreitig ist und lediglich unterschiedliche Rechtsansichten zwischen den Parteien bestehen, wurde sowohl von der Antragstellerin und Berufungsgegnerin (mit Schreiben vom 01.06.2009) als auch dem Antragsgegner und Berufungsführer (mit Schreiben vom 22.05.2009) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vezichtet und das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

II.

Die Berufung ist zulässig. Zwar gilt die Monatsfrist des § 15 II Schiedsordnung (anders als im Zivilrecht) nicht nur für die Einlegung der Berufung, sondern gleichzeitig für deren Begründung, welche ihrerseits zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Da jedoch die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des angefochtenen Beschlusses der Landesschiedskommission Sachsen nach Aufbau und Gliederung eher eine Trennung von Einlegung und Begründung nahelegt und die Monatsfrist expressis verbis nur an die Einlegung knupft, konnte es die Bundesschiedskommission vertreten, dem Berufungsführer nachträglich noch einmal die Gelegenheit zur Begründung zu gewähren.

Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat ein begründetes lnteresse daran festzustellen, auf welche Weise mit Anträgen, die satzungsändernde Beschlüsse zum Ziel haben, zu verfahren ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Gründung der Partei DIE LINKE. die Hauptsache erledigt ist. Denn nach wie vor hält der Stadtvorstand der Partei DiE LINKE. Leipzig als Rechtsnachfolger des Stadtvorstandes der Linkspartei.PDS Leipzig an seiner Auffassung fest, Satzungsänderungen könnten auch ad hoc und ohne Vorankündigung in der Tagesordnung behandelt und beschlossen werden. Dies ist jedoch zu verneinen.

Zwar ist der auf diesen Fall anzuwendenden Satzung des Stadtverbandes der Linkspartei.PDS tatsächlich - anders als dies häufig in Satzungen anderer Kreisverbände der Fall ist - keine explizite Regelung zu entnehmen, wie ganz speziell mit Anträgen, die satzungsändernde Beschlüsse intendieren, umzugehen ist. Gleiches gilt für die nun verbindliche Satzng des Stadtverbandes DIE LINKE. Leipzig, für die damals geltende Landessatzung der Linkspartei.PDS Sachsen und die aktuelle Landessatzung der Partei DIE LINKE. Sachsen. Auch traf das Statut der Linkspartei.PDS keine für den vorliegenden Fall eindeutige Regelung, indem es in Nr. 13 (2) nur für "einschneidende" Statutenänderungen eine breite innerparteiliche Diskussion forderte, und auch der nun geltenden Bundessatzung ist keine ausdrückliche Regelung allein für diesen bestimmten Sachverhalt zu entnehmen.

Doch gibt es hierzu mit § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB eine allgemeinverbindliche, auf Vereine und - mangels einer speziellen Regelung im Parteiengesetz - auch auf Parteien anzuwendende Norm, die vom Vorstand fordert, die Mitteilung der Tagesordnung in der Einladung der Versammlung so genau zu formulieren, dass die Mitglieder über die Notwendigkeit einer Teilnahme entscheiden und sich sachgerecht vorbereiten können (vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., 2008, § 32, Rn. 4 m.w.N. aus der einschlägigen Judikatur). Damit kann eine Satzungsänderung, die nicht in der Tagesordnung angekündigt wird, nicht wirksam beschlossen werden. Es würde nicht einmal die Ankündigung "Satzungsänderung" genügen, vielmehr muss - am besten in synoptischer Form, die gewollte Änderung in der Einladung genau beschrieben sein, damit die Mitglieder erkennen können, was konkret geändert werden soll. Da es sich bei einer Satzungsänderung um einen gravierenden Einschnitt in das jeweilige Vereins- bzw. Parteiengefüge handelt, muss jedem einzelnen Mitglied die Gelegenheit eingeräumt werden, sich in ausreichender Zeit darauf vorbereiten zu können (s. auch BayObLG, Rechtspfleger 1979, 166).

Sicherlich ist dem Antragsgegner und Berufungsführer zuzugeben, dass Dringlichkeitsanträge auch nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden dürfen. Dies ließ bei Vorliegen eines entsprechenden Quorums das Statut der Linkspartei.PDS ebenso zu wie nunmehr die Bundessatzung und auch die Satzung des Landesverbandes Sachsen der Partei DIE LINKE. (in den entsprechenden Satzungen des Stadtverbandes Leipzig findet sich hierzu keine ausdrückliche Regelung). Doch wird hier von der Antragstellerin und Berufungsführerin eingewandt, dass eben für die Diskussion des streitgegenständlichen Antragsbegehrens im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Antragsgegner und Berufungsführer trägt für die Annahme einer Dringlichkeit des Antragsbegehrens seinerseits nichts vor. Hierfür obläge ihm die Darlegungs- und Beweislast. Dieser vermag der Antragsgegner und Berufungsfünrer lediglich mit der nicht konkret untersetzten Behauptung einer "politischen Notwendigkeit" der begehrten Satzungsänderung nicht gerecht zu werden. lm übrigen ist selbst bei nachträglich auf die Tagesordnung gesetzten Dringiichkeitsanträgen jedenfalls dann eine rechtzeitige Unterrichtung der Delegierten erforderlich, wenn sie Satzungsänderungen zum Ziel haben (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a.a.O.)

SchlieBlich verstieB die umstrittene Behandlung des satzungsändernden Antrages auch schon gegen Nr. IV.4 der seinerzeit geltenden Satzung des Stadtverbandes der Linkspartei.PDS Leipzig. Dort wird zwar nicht expressis verbis der Umgang mit Satzungsänderungen intendierend Anträgen geregelt, doch heißt es wie folgt:

Mit der Enberufung der Stadtdelegiertenkonferenz durch den Stadtvorstand sind die vorgeschlagene Tagesordnung und der Versammlungsort zu veröffentlichen. Der Stadtvorstand sichert, dass Beschlussentwürfe und andere Dokumente spätestens l4 Tage vor der Stadtdelegiertenkonferenz in die Hände der Delegierten gelangen. Gleichzeitig sind alle Dokumente ortsüblich zu veröffentlichen.

Gerade dies ist im vorliegenden Fall in der erforderlichen Vollständigkeit und Bestimmtheit nicht geschehen.

Soweit der Antragsgegner und Berufungsführer nun als streitbeilegenden Kompromiss vorschlägt, alle vorhersehbaren Änderungen an Grundlagendokumenten allen Delegierten des Stadtparteitages frist- und formgerecht zuzustellen, ist dies keineswegs eine Nachgabe in eigenen Rechten, sondern ureigenste Verpflichtung nach der nun geltenden Bestimmung der Nr. IV. der Satzung des Stadtverbands DIE LINKE. Leipzig. Hier heißt es:

5. Mit der Einberufung des Stadtparteitages durch den Stadtvorstand sind die vorgeschlagene Tagesordnung und der Versammlungsort zwei Monate vor seiner Durchfgührung zu veröffentlichen. Der Stadtvorstand sichert, dass Beschlusssentwürfe und andere Dokumente spätestens drei Wochen vor dem Stadtparteitag in die Hände der Delegierten gelangen. Gleichzeitig sind alle Dokumente ortsüblich zu veröffentlichen. Für Anträge an den Stadtparteitag ist durch den Statdtvorstand ein Antragsschluss festzulegen, der zwei Tage vor der Übergabe der Unterlagen an die Delegierten liegt.
6. Die Materialien des Stadtparteitages sind parteiöffentlich zu publizieren.

Soweit die Antragsgegnerin über die Feststellung des Satzungsverstoßes hinaus begehrte, den Stadtvorstand aufzufordern, zukünftig die elementaren Regelungen der Satzung einzuhalten, handelt es sich hierbei um einen Antrag, der in dieser Form einem Schiedsverfahren nicht zugänglich ist. Zwar kann im Rahmen eines solchen Verfahrens - wie erfolgt - über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Feststellung getroffen werden. Konkrete Verhaltensmaßregeln oder persönliche Benehmensanordnungen auszusprechen, fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit einer Schiedskommission. Sie wären ohnehin nach den getroffenen Feststellungen und der Verbindlichkeit der entsprechenden gesetzlichen und Satzungsbestimmungen überflüssig. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich der Stadtvorstand generell und nachhaltig der Einhaltung elementarer Regelungen der Satzung widersetzt. lnsofern hatte schon die Landesschiedskommission über diesen Antrag nicht zu entscheiden und auch nicht entschieden. Da die Antragstellerin dies ihrerseits - etwa im Wege eines eigenen Rechtsmittels - nicht monierte, war dieser Antrag ohnehin nicht Gegenstand dieser Instanz.

Nach dem Vorstehenden konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung erging mit 4 Ja-Stimmen und einer Enthaltung. Das Schiedsverfahren ist damit abgeschlossen.

f.d.R.: Maritta Böttcher