WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2007-MK.2009-01-16

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Schiedsverfahren Durchführung der Delegiertenwahl zum Vereinigungsparteitag im Frühjahr 2007

Schreiben der LSK vom 16.01.2009

... im Schiedsverfahren Genossin Klug ./. Stadtvorstand Die Linke. Leipzig ergeht folgender

Beschluss

1. Das Schiedsverfahren wird eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren der Satzungsänderung gegen grundlegende demokratische Regeln verstieß.

Gründe:

I.

Am 2. Juni 2007 beschloss die Stadtdelegiertenkonferenz Leipzig die Änderung der Satzung des Stadtverbandes im Punkt IV, Ab. 1 Punkt 3 (Delegiertenschlüssel). Eine vorherige Ankündigung der Satzungsänderung erfolgte weder im Rahmen der Veröffentlichung des Einberufungsschlüssels im Mitteilungsblatt vom 17. April 2007 noch in den Unterlagen, die die Delegierten im Vorfeld erhielten.

Die Antragstellerin wendet dagegen ein, dass das Unterlassen der Ankündigung der Satzungsänderung satzungswidrig war.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag der Antragstellering ging fristgemäß beid er Landesschiedskommission ein und er ist nicht offensichtlich unbegründet.

Der Versuch einer Schlichtung auf Stadtebene scheiterte, so dass die Landesschiedskommission angerufen werden konnte.

Der inzwischen eingetretene Zeitablauf spielt bei der Zulässigkeitsprüfung keine Rolle. Die Schuld hieran liegt bei der Schiedskommission, die sich dafür bei der Antragstellerin ausdrücklich entschuldigt.

III.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Da der zu bewertende Beschluss am 2. Juni 2007, und damit vor der Gründung der Partei DIE LINKE, gefasst wurde, war dessen Rechtmäßigkeit anhand der damals gültigen Dokumente zu überprüfen.

Zwar ist weder der Satzung des Stadtverbands der Linkspartei.PDS Leipzig noch der Satzung der PDS Sachsen eine explizite Regelung zu entnehmen, die zwingend vorschreibt, dass Satzungsänderungen ausdrücklich angekündigt werden müssen, jedoch ist dem Statut der PDS der Passus zu enthemne, dass einschneidende Änderungen einer breiten innerparteilichen Diskussion bedürfen.

Die Änderung der Satzung stellt eine solche einschneidene Änderung dar.

Eine innerparteiliche Diskussion kann nur dann erfolgen, wenn dies der Parteiöffentlichkeit auch bekannt ist. Eine vorherige Ankündigung der Satzungsänderung ist also unerlässlich.

Keine Rolle spielt es dabei, wie groß die Wirkung der Änderung der Satzung ist oder ob damit ein satzungsgemäßer Zustand (?-hgg) hergestellt werden soll.

Folglich war die Satzungsänderung rechtswidrig vorgenommen worden.

Da die Antragstellerin auf weitere Konsequenzen über die Feststellung der Satzungswidrigkeit hinaus und der Mahnung des Stadtverbands (!-hgg) künftig satzungsgemäß zu handeln verzichtet, hat der Schiedsspruch keine Auswirkung auf Beschlüsse, Wahlen und Sonstiges, die nachfolgend stattfanden.

Rechtsbehelfsbelehrung ....

Thomas Grundmann
Vorsitzender Landesschiedskommission